timberNet Solutions KG - Vertragsbedingungen für die Softwarepflege
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Pflegevertrages ist die durch den Auftragnehmer gelieferte Software, die Programmbeschreibung sowie sonstiges dazugehöriges Material. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese auf allen verfügbaren Hardwaresystemen sowie Systemkombinationen fehlerfrei arbeitet. Deshalb gilt dieser Pflegevertrag nur für Systeme- und System-komponenten, welche als Komplettlösung störungsfrei arbeiten. Es werden durch Abschluss des Pflegevertrages nicht die Rechte an der Software erworben, wohl aber die Rechte zur Nutzung des jeweiligen neuesten, vom Hersteller freigegebenen, Softwareprogrammstandes in Form einer kostenlosen Lieferung des entsprechenden Updates (soweit die Änderungen nicht den üblichen Rahmen überschreiten, dies betrifft z. B. die Entwicklung völlig neuer Programm-Komponenten). Außerdem hat der Auftraggeber das Recht zur kostenlosen Nutzung des telefonischen Supports des Auftrag-nehmers während der üblichen Geschäftszeiten, d.h. von Mo bis Fr von 8.00 - 13.00 und 14.00 - 17.00 Uhr. Dienstleistungen, wie z.B. Schulungen, Installationen, Programmierungen, individuelle Anpassungs- oder Systemintegrationswünsche sowie Datensicherung etc. sind nicht Bestandteile des Vertrages und werden im Falle der Auftragsannahme gesondert in Rechnung gestellt. Mit Zahlung des Pflegeentgeltes sind die Pflegekosten, mit Ausnahme der Kosten für Pflege - oder Instandsetzungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen am System, Nichtbeachtung von Wartungspflege- und Gebrauchsempfehlungen oder durch Verwendung von nicht durch den Hersteller oder Auftragnehmer freigegebenen Zusatzkomponenten notwendig werden, abgegolten. Die Berechnung des Pflegeentgeltes erfolgt im voraus. Bei monatlicher Zahlungsweise beträgt der Pflegesatz 1,6 % des Lizenzpreises je Monat. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise verringert sich der Pflegesatz auf 1,55 %, bei halbjährlicher auf 1,525 % und bei jährlicher Zahlung auf 1,5 %. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des anteiligen Pflegeentgeltes beginnt mit dem Tage des Pflegebeginns. Die Erstberechnung erfolgt gemäß der Rechenweise: 1 Kalenderjahr = 365 Tage. Wenn Preiserhöhungen für Personal- oder Materialkosten eintreten oder eine Veränderung der Marktlage ein-tritt, so kann der Auftragnehmer durch schriftliche Änderungsmitteilung die Höhe des Pflegeentgeltes unter Einbehaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten (Änderungsfrist) ändern. Im Falle einer Erhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen, andernfalls gelten die geänderten Pflegekonditionen nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart Sind mehrere Softwareprodukte Gegenstand des Pflegeabkommens, so kann die Kündigung auf einzelne Vertragsgegenstände beschränkt werden. Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können aus derartigen Konditionsänderungen nicht hergeleitet werden. Die Pflegepauschale ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang rein netto zahlbar. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Vertragsjahr und ist dann erneut mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündbar. Die Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt nicht nach-kommt, die Softwarelizenz- und Nutzungsbestimmungen des Herstellers verletzt wurden sowie eine Konkurseröffnung oder Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren eintritt. Beanstandungen von Pflegearbeiten sind dem Auftragnehmer unverzüglich, d.h. innerhalb von 8 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Beanstandungen leistet der Auftragnehmer Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, aus welchem Grund auch immer, auch soweit Schäden nicht an den in der Aufstellung aufgeführten Softwareprodukten oder Hardware selbst entstanden sind, werden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist unter allen Umständen für die Aktualisierung und die Sicherung seiner Datenbestände grundsätzlich verantwortlich. Wenn das technische Servicepersonal des Auftragnehmers Tätigkeiten an den umseitig aufgeführten Softwareprodukten durchführt, wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren. Dies gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im System gespeichert sind, z.B. dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computer-Netzwerken. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Software-Pflegevertrag einmalig oder dauerhaft auch auf qualifizierte Dritte übertragen. Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig ist oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. timberNet Solutions KG / 01.12.2002 |
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